Was tun bei Gehaltspfändungen?

Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll

Dort kann anhand des Nettolohns und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen der jeweils pfändbare Betrag abgelesen werden. Diese Pfändungsfreigrenzen wurden in den letzten Jahren wiederholt erhöht. So ergibt sich bei einem Nettolohn von 1.800 Euro und zwei unterhaltspflichtigen Personen (eine nicht berufstätige Ehefrau und ein Kind) ein pfändbarer Betrag von 95,01 Euro.

Die Gehaltspfändungstabelle gilt nicht für Unterhaltsansprüche, also etwa eines Kindes des Arbeitnehmers.

Die Berechnung des zu berücksichtigenden Nettoverdienstes ist nicht einfach. Denn gewisse Bezüge sind gesetzlich ausdrücklich für ganz oder teilweise unpfändbar erklärt. So sind beispielsweise Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Auslösungsgelder, Schmutz- und Gefahrenzulage nur zu je einem bestimmten Anteil zu berücksichtigen. Eine falsche Berechnung kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber entweder dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz haftet.

Bei mehreren Pfändungen gilt das Prioritätsprinzip

Bei Gehaltspfändungen gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Daher ist die frühere Pfändung vollständig zu erfüllen, also pfändbares Gehalt ist solange an den ersten Gläubiger auszuzahlen, bis der Gesamtbetrag aus dem ersten Pfändungsbeschluss getilgt ist. Erst danach kann auf den nächsten Beschluss gezahlt werden. Liegen also mehrere Gehaltsabtretungen oder -pfändungen vor, kann es für den Arbeitgeber zweifelhaft sein, an wen er das pfändbare Gehalt auszahlen muss. Um nicht wegen einer falscher Auszahlung eventuell zu haften, besteht die Möglichkeit, den streitigen Betrag beim Amtsgericht zu hinterlegen. Allerdings ist dieser Weg nur offen, wenn Zweifel an der Richtigkeit einer Pfändung oder einer früheren Abtretung des Gehaltes bestehen.

Der Gläubiger muss die Kosten für die Bearbeitung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht ersetzen. Dennoch empfiehlt es sich die Bearbeitung der Pfändung im Zweifelsfall dem Steuerberater zu übertragen, um zusätzliche Schäden zu vermeiden. (Michael Henn/mf)

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