Was tun bei säumigen Schuldnern?

23.08.2001
Jeder Händler kann ein Klagelied davon singen: Trotz mehrfacher Aufforderung zahlt ein Kunde einfach nicht. Jürgen Klass* gibt Tipps, wie Außenstände eingetrieben werden können.

Die Zahlungsmoral der Kunden stellt für viele Händler ein großes Problem dar. Gerade beim Online-Shopping werden bekanntermaßen solche Unternehmen bevorzugt, bei denen im Nachhinein per Rechnung bezahlt werden kann. Dies birgt aber das Risiko in sich, ständig säumigen Schuldnern hinterherlaufen zu müssen - ein Umstand, der unnötig viel Geld und Zeit kostet. Ein durchdachtes Forderungs-Management kann Abhilfe schaffen.

Neue Spielregeln für Geldschulden

Per Gesetz wurden am 1.5.2000 die Verzugsvoraussetzungen für Geldschulden grundlegend geändert. Bei Geldschulden tritt Verzug kraft Gesetzes künftig nicht mehr sofort mit Mahnung oder mit kalendermäßig bestimmter Fälligkeit ein, sondern nur noch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung (je nachdem, was später kommt). Für die Verkäuferseite hat sich damit die Situation erheblich verschlechtert. Der Käufer kann sich erst einmal 30 Tage entspannt zurücklehnen und einen zinslosen Kredit genießen. Die Situation verschlimmert sich, wenn der Kunde behauptet, die Rechnung überhaupt nicht erhalten zu haben. Dann muss erneut eine Rechnung verschickt werden, und die Frist beginnt erneut zu laufen.

Die Neuregelung begrenzt auch die Möglichkeit, vom Geldschuldner Mahngebühren ersetzt zu erhalten: Bereits bis zum ersten Inkrafttreten des neuen Gesetzes konnte der Gläubiger die Kosten für die Verzugs-begründende Erstmahnung nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen, da dadurch erst Verzug begründet wurde (so der Bundesgerichtshof).

Zu ersetzen waren hingegen nach bisherigem Recht die Kosten weiterer Mahnungen nach Verzugseintritt, soweit diese eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellten. Soweit nunmehr das neue Gesetz anwendbar ist, ist die Mahnung künftig aber nur dann als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie nach Ablauf der 30-Tage-Frist erfolgte.

Das betriebliche Forderungs-Management sollte deshalb sorgfältig betrieben werden. Bei höheren Beträgen sollte versucht werden, einen Nachweis für den Zugang der Rechnung beim Empfänger zu bekommen. Gegebenenfalls sollten Rechnungen über höhere Beträge per Einschreiben/Rückschein verschickt werden, Mahnungen zudem erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist herausgehen.

Beschleunigung fälliger Zahlungen

Es empfiehlt sich, die Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens durchzusetzen. Dieses Verfahren ist ein einfacher und billiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner rasch zu seinem Recht zu verhelfen. Allerdings müssen bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen beachtet werden. Zur Erleichterung empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides muss grundsätzlich beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden. In Bayern wird derzeit beim Amtsgericht Coburg schrittweise ein zentrales Mahngericht eingerichtet, bei dem die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides per EDV maschinell und damit besonders schnell und effektiv bearbeitet werden. Auch andere Bundesländer haben zwischenzeitlich ein zentrales Mahngericht eingerichtet.

Ein hilfreicher Tipp: Bevor Sie zur Forderungsbeitreibung ein teures Inkassobüro einschalten, sollte Folgendes beachtet werden: Die Ausgaben für gewerbliche Inkassobüros schwanken erheblich. Zu den reinen Beitreibungskosten kommen häufig noch Mitgliedsbeiträge in beträchtlicher Höhe hinzu. Die Kosten eines Anwalts sind hingegen in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) festgeschrieben und richten sich nach dem Wert der Forderung. Für eine vorgerichtliche Mahnung über eine Summe von beispielsweise 1.000 Mark erhält ein Anwalt eine 7,5/10-Gebühr, mithin DM 67,50 plus Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale.

Zahlt der Schuldner auf die Mahnung nicht, muss ein gerichtliches Mahnverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels durchgeführt werden (siehe oben). Spätestens jetzt muss das Inkassobüro aus gesetzlichen Gründen zusätzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der ebenfalls vom Händler zu bezahlen ist. Es bietet sich deshalb an, sich gleich von Anfang an zu einem Anwalt zu begeben, der sich auf die Eintreibung von Außenständen spezialisiert hat.

Zu den Anwaltskosten im gerichtlichen Mahnverfahren: Das anfallende Honorar wird entsprechend Paragraph 3 Absatz 5 BRAGO nur dann in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen. Inwieweit Anwaltsgebühren anfallen, wenn diese von der Gegenseite nicht erstattet werden (können), kann individuell vereinbart werden. Dies ist abhängig von der Höhe der einzelnen Forderungen und dem Auftragsvolumen.

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*Jürgen Klass ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen, München, Leipzig, Bad Endorf.

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