Was, wenn die Post den Brief verliert?

06.11.2003

Kann die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht eingehalten werden, weil der abgeschickte Brief bei der Post verloren ging, kann auch eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage zugelassen werden. Voraussetzung ist nach einem rechtskräftigen Beschluss des LAG Nürnberg, dass der Kläger den Vorgang der rechtzeitigen Absendung lückenlos darstellen kann.

Im konkreten Fall ging beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein, mit der sich die Klägerin gegen ihre drei Monate zuvor erfolgte Kündigung wehren wollte. Sie behauptete, bereits zwei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage auf den Postweg gebracht zu haben, die danach verloren gegangen sein müsse.

Eine nachträgliche Zulassung lehnte das Gericht trotzdem ab. Zwar wurde die Arbeitnehmerin offenbar ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert, sie konnte dies aber nicht belegen (Az.: 5 Ta 78/03). Quelle: GmbH-Steuerpraxis.

Marzena Fiok

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