Webimpressum: Mehr als ein Klick ist zumutbar

21.11.2003
Auch ein Webimpressum, das nicht direkt, sondern erst über zwei Schritte aufgerufen werden kann, entspricht den gesetzlichen Anforderungen, dies hat das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil festgestellt (Az 29 U 2681/03). Verbraucherschützer hatten den Inhaber einer Domain verklagt, weil sein Impressum nicht direkt über die erste Site erreichbar war, sondern ein Umweg über den Link "Kontakt" genommen werden musste. Dass die Anbieterkennung nicht direkt erreichbar war, gefiel auch dem Landgericht München nicht, es gab den Klägern recht. Der Domain-Inhaber ging daraufhin in Berufung. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht, hob das erste Urteil jetzt auf: Das Webimpressum entspreche den gesetzlichen Anforderungen, wenn es an einer gut wahrnehmbaren Stelle platziert und jederzeit ohne langes Suchen auffindbar sei. Die Anforderung, den Weg zum Impressum auf einen Mausklick zu beschränken, gehe dabei zu weit. (mf)

Auch ein Webimpressum, das nicht direkt, sondern erst über zwei Schritte aufgerufen werden kann, entspricht den gesetzlichen Anforderungen, dies hat das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil festgestellt (Az 29 U 2681/03). Verbraucherschützer hatten den Inhaber einer Domain verklagt, weil sein Impressum nicht direkt über die erste Site erreichbar war, sondern ein Umweg über den Link "Kontakt" genommen werden musste. Dass die Anbieterkennung nicht direkt erreichbar war, gefiel auch dem Landgericht München nicht, es gab den Klägern recht. Der Domain-Inhaber ging daraufhin in Berufung. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht, hob das erste Urteil jetzt auf: Das Webimpressum entspreche den gesetzlichen Anforderungen, wenn es an einer gut wahrnehmbaren Stelle platziert und jederzeit ohne langes Suchen auffindbar sei. Die Anforderung, den Weg zum Impressum auf einen Mausklick zu beschränken, gehe dabei zu weit. (mf)

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