Wahrheitswidrig und deshalb unlauter

Webshop-Werbung mit "Geld-zurück-Garantie"



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der BGH stellte fest, dass eine beworbene "Geld-zurück-Garantie" in keiner Weise über das 14-tägige Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht nach der damaligen Rechtslage hinausgeht, das dem Verbraucher beim Online-Handel ohnehin zusteht. Details von Manfred Wagner und Thorsten Dohmen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte ein Online-Händler unlauter i. S. von Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb), indem er gegenüber Verbrauchern mit einer "14-tägigen Geld-zurück-Garantie" warb (Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 185/12). Die konkrete Werbeaussage lautete: "Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir."

Ein Online-Shop-Betreiber, der rechtliche Selbstverständlichkeiten werblich einsetzt, verhält sich unlauter und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Ein Online-Shop-Betreiber, der rechtliche Selbstverständlichkeiten werblich einsetzt, verhält sich unlauter und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Foto: Beboy - Fotolia.com

Das Gericht stellte fest, dass die beworbene "Geld-zurück-Garantie" in keiner Weise über das 14-tägige Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht nach der damaligen Rechtslage hinausgeht, welches dem Verbraucher bei sog. Fernabsatzverträgen, worunter auch der Online-Handel fällt, ohnehin zusteht. Das Urteil lässt sich insoweit auf die geltende Rechtslage übertragen als im Fernabsatz weiterhin ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt.

Selbstverständlichkeit darf nicht als Service herausgestellt werden

Gem. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es stets unlauter, gegenüber Verbrauchern wahrheitswidrig anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Der Unternehmer darf also eine Selbstverständlichkeit nicht als besonderen Service ausgeben. Das Berufungsgericht hatte einen Verstoß gegen diese Vorschrift mit der Begründung verneint, es fehle an einer hervorgehobenen Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots. Der BGH stellte jedoch klar, dass sich weder aus der deutschen Vorschrift, noch aus der zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie 2005/29/EG das Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung ergibt.

Erforderlich, aber auch ausreichend sei es vielmehr, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräumt. Im konkreten Fall folge dieser Eindruck aus der Tatsache, dass die beanstandete Werbeaussage im Zusammenhang mit den Vorzügen des beworbenen Produkts stehe und zudem die ebenfalls beworbene zweijährige Gewährleistung ausdrücklich als gesetzliches Recht dargestellt wurde.

Ebenso sei die Aussage, der Verbraucher trage nicht das Risiko des Versands, wettbewerbswidrig, da beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahr des zufälligen Untergangs ohnehin erst dann auf den Verbraucher übergehe, wenn dieser die Kaufsache in Besitz nehme oder in Annahmeverzug gerate.

Keine klaren Regeln

Leider lassen sich keine klaren Regeln dafür definieren, wann ein Hinweis auf Verbraucherechte in der Werbung noch als solcher zulässig ist, und ab wann von einer wettbewerbswidrigen Darstellung als Besonderheit des Angebots auszugehen ist. Hinweise auf Verbraucherrechte innerhalb sonstiger Werbeaussagen wie vorliegend sollten jedoch in jedem Fall vermieden werden, sofern nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass diese Rechte gesetzlich verbrieft sind. Wie durch das vorliegende Urteil klargestellt wird, kommt es auf eine hervorgehobene Darstellung nicht an.

Der nicht ausdrücklich behandelte Zusatz "Das Porto der Rücksendung übernehmen wir" muss jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage auch als Hinweis auf eine Besonderheit des Angebots als zulässig angesehen werden. Bereits nach altem Recht konnte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegen, wenn der Wert der Ware 40,00 € nicht überstieg. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 trägt der Verbraucher grundsätzlich die Kosten der Rücksendung, unabhängig vom Wert der Ware. Übernimmt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung, geschieht dies freiwillig, so dass er hiermit auch werben dürfen muss.

Weitere Infos: Manfred Wagner und Thorsten Dohmen sind Rechtsanwälte bei WAGNER Rechtsanwälte. Manfred Wagner ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
c/o WAGNER Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

Zur Startseite