Weg zu Bierautomat ist nicht versichert

23.08.2001

Wege zur Besorgung von Genussmitteln im Betrieb stehen grundsätzlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn deren Verzehr zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers unabweisbar notwendig war. Der Gang des Arbeitnehmers zum Bier-Getränkeautomaten fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Bierautomaten geduldet oder selbst hat aufstellen lassen (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 22/99 R). (jlp)

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