Lügen kommen teuer

Wegen glatter Fahrfläche gestürzt – Schmerzensgeld

24.10.2012
Wer wider besseres Wissen bestreitet, dass eine gefährliche Situation vorliegt, muss tiefer in die Tasche greifen als bei einem gewöhnlichen Unfall.
Frisch gestrichene Flächen sind rutschig. Darauf müssen die Verantwortlichen explizit hinweisen.
Frisch gestrichene Flächen sind rutschig. Darauf müssen die Verantwortlichen explizit hinweisen.
Foto: xyz xyz

Einem Motorradfahrer steht nach einem Unfall ein erhöhtes Schmerzensgeld gegen ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs zu, weil dieses die Unfallursache wider besseres Wissen vor Gericht bestritten hat.

In dem konkreten Fall wollte der Motorradfahrer mit einer Nahverkehrsfähre einen Fluss überqueren. Er folgte beim Auffahren auf die Fähre den Anweisungen des Personals und wechselte auf der Fähre die Spur, um nach vorn zu fahren. Dabei brach das Hinterrad aus, sodass er auf die linke Schulter stürzte und dadurch eine Schultergelenkssprengung mit Abriss von Bändern erlitt.

Die Fähre hatte kurz vorher einen neuen Anstrich des Fahrbahndecks erhalten. Nach dem Unfall ließen die Verkehrsbetriebe die Fähre mit einem anderen Anstrich versehen.

Der Kläger machte Schadenersatz geltend und trug vor, dass der neue Belag ungeeignet und bei Feuchtigkeit sehr glatt gewesen sei. Die Verkehrsbetriebe beriefen sich u.a. darauf, dass es bisher keine Probleme mit dem neuen Belag gegeben habe.

Im Berufungsverfahren ließen sich die Richter das Bordbuch vorlegen und fanden für den Vortag des Unfalls den Eintrag: «Deck bei Regen und Tau sehr glatt!!! Unfallgefahr». Aufgrund dessen verurteilten sie die Verkehrsbetriebe zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Erschwerend und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen war, dass die Beklagten im ersten Rechtszug angesichts des Dienstbucheintrags wider besseres Wissen bestritten hatten, dass das Fährpersonal um die besondere Glätte bei Feuchtigkeit wusste, so die Arag-Experten (OLG Kiel, Az.:7 U 15/12). (oe)
Quelle: www.arag.de

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