Wehrpflicht: Zurückstellung

20.02.1998

Ein Wehrpflichtiger kann vom Dienst bei der Bundeswehr zurückgestellt werden, wenn er ansonsten mit dem Verlust seiner Ausbildungsstelle rechnen muß und die noch nicht begonnene Ausbildung auch nicht nachholen kann. Voraussetzung hierfür ist aber, daß ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn der Jugendliche seine Ausbildung nach Ableistung des Wehrdienstes weder an derselben noch an anderer Stelle nachholen kann. Die bloße Gefahr des beruflichen Nachteils reicht für sich genommen als Härtegrund dabei noch nicht aus (Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht, Az.: 8 C 21/97). (jlp)

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