Streit um Sonderzuwendung

Weihnachtsgeld und Gleichstellungsklausel

19.12.2012
Zuweilen schließen Gewerkschaften einen eigenen Sonderzuwendungstarif als Haustarifvertrag mit dem Arbeitgeber ab.
Streit um Geld ist in manchen Firmen an der Tagesordnung - auch der um das Weihnachtsgeld.
Streit um Geld ist in manchen Firmen an der Tagesordnung - auch der um das Weihnachtsgeld.

Wird von tarifgebundenen Arbeitgebern in vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten die Anwendbarkeit des jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge vereinbart, handelt es sich regelmäßig um eine sogenannte "Gleichstellungsklausel" im Sinne der jahrelangen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Ihr Zweck ist, dass alle diejenigen Tarifverträge anwendbar sein sollen, die für den Arbeitgeber gelten. Dann verdrängt der Haustarifvertrag den im Vertrag ausdrücklich genannten Flächentarifvertrag. Höhere haustarifliche Zahlungen an Gewerkschaftsmitglieder sind wirksam.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 24.04.2012 zu seinen Urteilen vom 11.10.2011 - Az. 2 Sa 247/11; vom 22.3.2012 - Az. 4 Sa 244/11 und Az. 4 Sa 255/11 und vom 21.03.2012 Az. 6 Sa 256/11).

Seit 2007 streiten sich - mit unterschiedlichen Fallkonstellationen - viele Beschäftigte einer in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern agierenden Krankenhausholding um die Höhe des Weihnachtsgeldes. Dem Konzern gehören diverse unterschiedliche Klinikbetreiber als Tochtergesellschaften an, so auch die hier auf Zahlung von höherem Weihnachtsgeld verklagten Arbeitgeber. Vor den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und der Entstehung der Holding waren viele dieser Krankenhäuser, vor allem die hier verklagten, da kommunal betrieben, an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Die Anwendung des BAT wurde mit allen Beschäftigten formularmäßig vereinbart. Den Beschäftigten wurden einheitlich die Sonderzuwendungen des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifwerk BAT, später dem TVöD gezahlt. Die Anwendung des BAT ist auch in den streitigen Arbeitsverträgen aller Klägerinnen und Kläger ausdrücklich vereinbart, die alle lange vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

Mit Datum vom 25.03.2007 schlossen die Gewerkschaften ver.di und NGG mit der Krankenhausholding einen eigenen Sonderzuwendungstarif als Haustarifvertrag ab. Danach erhalten die Arbeitnehmer mit Wirkung ab 2007 für jedes Wirtschaftsjahr eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung auf Basis eines bestimmten Faktors. Für die Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG ergeben sich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern außerdem jeweils höhere Faktoren. Die nicht gewerkschaftlich organisierten Klägerinnen und Kläger erhielten in Anwendung des Haustarifvertrages für die unterschiedlich eingeklagten Zeiträume ab 2007 teils weniger als die Hälfte der BAT--Bundes-Angestelltentarifvertrag/TVöD-Ansprüche. Gestritten wird jetzt um die Differenz zum BAT TVöD, mindestens aber um den höheren haustariflichen Anspruch für Gewerkschaftsmitglieder.

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