Steuern vermeiden

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Ronald Wiltscheck widmet sich bei ChannelPartner schwerpunktmäßig den Themen Software, KI, Security und IoT. Außerdem treibt er das Event-Geschäft bei IDG voran. Er hat Physik an der Technischen Universität München studiert und am Max-Planck-Institut für Biochemie promoviert. Im Internet ist er bereits seit 1989 unterwegs.
Zur Weihnachtszeit wollen viele Unternehmen ihre Mitarbeiter und Geschäftspartner beschenken. Dabei sollten sie aber einige von den Finanzbehörden vorgegebene Regeln befolgen.
Das Finanzamt legt fest, dass die Zuwendungen im Rahmen der Weihnachtsfeier "im überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgen müssen.
Das Finanzamt legt fest, dass die Zuwendungen im Rahmen der Weihnachtsfeier "im überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgen müssen.
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Die Regeln für steuerfreies Schenken und Feiern sind vom Finanzamt eng gesteckt. Und das gilt nicht nur für Sach- und Geldgeschenke sondern auch für Weihnachtsfeiern. Wie Lexware in einem Beitrag anmerkt, dürfen die Kosten einer betrieblichen Weihnachtsfeier den Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten. Tun sie das, muss der Arbeitnehmer den darüber liegenden Betrag versteuern.

Die Weihnachtsfeier

Das Finanzamt legt aber auch fest, dass die Zuwendungen im Rahmen der Weihnachtsfeier "im überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgen müssen. Konkret bedeutet dies, dass alle Firmenangehörigen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen dürfen. Immerhin ist die Steuerbehörde so großzügig, dass diese Regelung auch für ehemalige Angestellte, Leiharbeiter und auch für nur zeitweise beschäftigte Praktikanten gilt.

Weitere Infos zur Weihnachtsfeier: Keine Teilnahmepflicht

Der oben erwähnte Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter enthält alle im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeiert stehenden Aufwendungen, also alle Speisen und Getränke, gegebenenfalls auch Ausgaben für Musik und andere künstlerische Darbietungen, die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten und natürlich auch das während der Weihnachtsfeier an den Mitarbeiter überreichte Geld- oder Sachgeschenk.

Nehmen Familienangehörige oder ein Partner des Arbeitnehmers an der Weihnachtsfeier teil, muss der Aufwand für diese Person(en) auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Überschreitet der sich dann für den Mitarbeiter daraus ergebende Betrag die 110-Euro-Grenze, werden Steuern fällig.

Geschenke an Mitarbeiter

Beschenkt ein Unternehmen seine Mitarbeiter, dann muss es dies als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen - unabhängig vom Betrag. Überschreitet der Wert des Geschenks den Wert von 44 Euro monatlich, muss er das Geschenk dann zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Dies kann der Arbeitgeber aber mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent übernehmen.

Geldkarte mit Guthaben

Um den Freibetrag von 44 Euro monatlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechend den Mitarbeiter zugutekommen lassen, setzen viele Arbeitgeber auf sogenannte Guthabenkarten mit der Möglichkeit, Waren über verschiedene Vertragspartner (Kaufhäuser, Baumärkte oder Tankstelle) zu erwerben.

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Hier warnt aber Lexware, dass Gutscheine gemäß Jahressteuergesetz 2019 ab dem 1. Januar 2020 nur noch "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden dürfen. Für Pre-Paid-Karten sollen die Steuerbegünstigungen unter Umständen sogar komplett wegfallen. Es bestehen hier noch einige Unklarheiten, der Gesetzgeber muss hier noch nachbessern.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner dienen der Pflege der Geschäftsbeziehung. Deshalb wird gerne etwas Wertiges verschenkt, etwa eine Flasche guten Weins oder eines anderen Sachpräsents. Allerdings lassen sich nur bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person Geschenke an Kunden als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Beim Überschreiten der Freigrenze von 35 Euro, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Hier kann das schenkende Unternehmen aber 30 Prozent des Werts des Präsents pauschal an das Finanzamt abführen. Hier rät Lexware, den Beschenkten auf die Übernahme der Pauschalsteuer hinzuweisen, damit er das Geschenk nicht nochmals versteuert.

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