Weihnachtsgratifikation

20.02.1998

Ein Bindungszeitraum bis 31. März für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation wird nicht eingehalten, wenn der Arbeitnehmer zum 31. März kündigt und mit Ablauf dieses Tages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages ("24 Uhr") gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt. Erst wenn der Arbeitnehmer nach dem 31. März ausscheidet, darf er die Weihnachtsgratifikation aus dem Vorjahr behalten. Im vorliegenden Fall kündigte ein 28jähriger im Februar sein Arbeitsverhältnis zum 31. März. Mit Abrechnung für den Monat März forderte daraufhin der Arbeitgeber die bereits im November des Vorjahres gezahlte Weihnachtsgratifikation zurück und verrechnete sie mit der Gehaltszahlung für den Monat März - zu Recht. (Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 16 Sa 1724/96). (jlp)

Zur Startseite