Welche IT-Mittel stehen dem Betriebsrat eigentlich zu?

20.10.2003
Unternehmen müssen ihrem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Informations- und Kommunikationsmittel wie das Internet. Dies darf vom Betriebsrat auch genutzt werden, wenn er sich über die Angebote von Gewerkschaften informieren will. Und auch eine Homepage im firmeneigenen Intranet muss das Unternehmen zulassen. Der Freiraum hat allerdings Grenzen und die werden durch den technischen Standard der Firma gesetzt. Wie das Bundesarbeitsgericht in zwei aktuellen Urteilen bestätigt hat, gehört der Internet-Zugang ebenfalls zu den sogenannten erforderlichen Sachmitteln, wenn dieses Arbeitsmittel im Unternehmen Standard ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht. ähnlich sieht man die Lage in punkto Homepage des Betriebsrats: Wenn der Arbeitgeber ein firmeninternes Intranet als Informationsquelle zur Verfügung stellt, darf es auch von den Interessenvertretern entsprechend genutzt werden. Links zu Gewerkschaftsseiten muss der Arbeitgeber dabei allerdings nicht dulden. (mf)

Unternehmen müssen ihrem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Informations- und Kommunikationsmittel wie das Internet. Dies darf vom Betriebsrat auch genutzt werden, wenn er sich über die Angebote von Gewerkschaften informieren will. Und auch eine Homepage im firmeneigenen Intranet muss das Unternehmen zulassen. Der Freiraum hat allerdings Grenzen und die werden durch den technischen Standard der Firma gesetzt. Wie das Bundesarbeitsgericht in zwei aktuellen Urteilen bestätigt hat, gehört der Internet-Zugang ebenfalls zu den sogenannten erforderlichen Sachmitteln, wenn dieses Arbeitsmittel im Unternehmen Standard ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht. ähnlich sieht man die Lage in punkto Homepage des Betriebsrats: Wenn der Arbeitgeber ein firmeninternes Intranet als Informationsquelle zur Verfügung stellt, darf es auch von den Interessenvertretern entsprechend genutzt werden. Links zu Gewerkschaftsseiten muss der Arbeitgeber dabei allerdings nicht dulden. (mf)

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