Flugannullierung wegen Nebel

Welche Rechte haben Fluggäste?

23.11.2012
Starker Nebel erlaubt es den Flugfahrtgesellschaften nicht, ihre Flugzeuge planmäßig starten zu lassen. Fluggäste haben bei einer wetterbedingten Annullierung eines Fluges bestimmte Rechte.
Nicht jeder, der einen Anschlussflug wetterbedingt verpasst, hat Anspruch auf Entschädigung.
Nicht jeder, der einen Anschlussflug wetterbedingt verpasst, hat Anspruch auf Entschädigung.
Foto: Matthias Mittenentzwei / pixelio.de

Herbstnebel haben auch Auswirkungen auf den Flugverkehr: Starker Nebel erlaubt es den Flugfahrtgesellschaften nicht, ihre Flugzeug planmäßig starten zu lassen. Oft müssen Flüge wegen Nebel ganz ausfallen. Welche Rechte haben Fluggäste bei einer wetterbedingten Annullierung eines Fluges?

Kommt es aufgrund von Nebel zu einer Annullierung eines Fluges, hat der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sich eine Annullierung durch keine zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen konnte. Was als zumutbare Maßnahme anzusehen ist und ob alles Zumutbare von der Luftfahrtgesellschaft getan wurde, muss im Einzelfall entschieden werden. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen Xa ZR 96/09) in folgendem Fall:

Der Kläger buchte bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27. Oktober 2007 angeboten, den der Kläger ablehnte. Der Kläger buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25. Oktober 2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung() in Höhe von jeweils 400 Euro sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten, insbesondere der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug. Der Kläger ist der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern.

Der Bundesgerichtshof urteilte wie folgt: Der Kläger hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel, der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt, andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.

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