Bank trägt die Beweislast

Wenn der Geldautomat zu wenig ausspuckt

04.12.2008
Wenn ein Bankkunde behauptet, ein Geldautomat habe weniger als gewünscht ausgespuckt, sollte das auch stimmen. Die Bank kann Auszahlungen meist lückenlos nachweisen. Das muss sie auch können, denn sie trägt die Beweislast.

Dass ein Geldautomat EC-Karten "frisst" und sie nicht mehr ausspuckt, kommt ab und zu vor. Nicht weiter schlimm - die Bankmitarbeiter können dieses Problem meist schnell lösen. Was macht man aber, wenn der Automat nicht die eingetippte Summe auswirft, sondern einen niedrigeren Betrag? Sich erst einmal ärgern - vor allem, wenn man dann später feststellt, dass die höhere Summe vom Konto abgezogen wurde.

Bank muss höhere Auszahlung nachweisen

Nachdem der Ärger verflogen ist, kann man sich aber entspannt zurücklehnen. Denn die Bank und nicht der Bankkunde muss im Zweifel nachweisen, dass sie den höheren Betrag ausgezahlt hat und der Auszahlungsvorgang fehlerfrei war.

Die Bank kann das zum Beispiel mit Unterlagen zu den Befüllungsbeträgen, den einzelnen Geldauszahlungsbeträgen auf den Journalausdrucken und den Auszählungsprotokollen der Sicherheitsfirmen beim Auffüllen der Geldautomaten tun - allesamt Dokumente, die die Bank wegen Sicherungs- und Dokumentationspflichten ohnehin parat haben muss.

Dass einer Bank der Nachweis deswegen meist mühelos gelingt, musste ein Mann - allerdings zu seinem Nachteil - vor Gericht feststellen. Er hatte behauptet, dass der Automat statt der gewünschten 1.000 Euro nur 100 Euro an ihn ausgezahlt hatte. Ein Bankangestellter hatte mit den oben erwähnten Unterlagen ziemlich bald nach dem Auszahlungsvorgang nachweisen können, dass der Mann tatsächlich doch die höhere Summe erhalten hatte. Trotzdem klagte der Bankkunde - ohne Erfolg. Zuletzt stellte das Landgericht Stuttgart (Beschluss v. 7. 10.2008, Az.: 13 S 189/08) fest, dass die Bank ihrer Beweislast Rechnung getragen hatte. Bei diesem Stand der Dinge hätte der Mann wiederum nachweisen müssen, dass doch ein technischer Fehler vorlag. (oe)

Quelle: www.haufe.de/wirtschaftsrecht

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