Versicherung zahlt nur Normaltarif

Wenn der Mietwagen überteuert ist

23.07.2009
Ein Autovermieter muss im Unfallersatzgeschäft auf deutlich über dem Normalen liegende Tarife hinweisen, sagt Jens Klarmann.

Die Kosten eines Mietfahrzeugs muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich über diesem Satz liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen.

Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Coburg, Az.: 14 O 492/08, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif gekürzt wurde. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernehmen würde. Der Kunde musste ihm daher nur den Normaltarif bezahlen.

Der beklagte Unfallgeschädigte hatte bei der Klägerin für rund einen Monat einen Klein-Lkw angemietet, um die Reparaturzeit seines beschädigten Fahrzeugs zu überbrücken. Entsprechend dem vereinbarten Miettarif verlangte die Klägerin hierfür rund 5.400 €. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete aber nur rund 3.800 € als ortsübliche Mietwagenkosten. Der Beklagte weigerte sich, den Rest aus eigener Tasche an den Vermieter bezahlen zu müssen

Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg wies die Klage in Höhe des Differenzbetrags ab, betont Klarmann.

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