Rechtliche und steuerliche Besonderheiten

Wenn der Sohn die Firma übernimmt

06.08.2013

Rechtliche Besonderheiten

Rechtlich sind bei diesen Konstellationen neben den familien- und erb¬rechtlichen Bestimmungen immer das Steuerrecht und in vielen Fällen auch noch das Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen. Neben dem Übergabevertrag wird meist auch ein Erbvertrag erforderlich sein.

Steuerliche Erleichterungen nach der Erbschaftsteuerreform

Den Kindern steht schenkungssteuerrechtlich alle 10 Jahre ein Freibetrag von 400.000,- € pro Kind zu. Außerdem wirkt sich die sog. Verschonungsregelung bei Übertragung von Betriebsvermögen steuermindernd aus. Steuerliche Erleichterungen sollten in diesem Zusammenhang immer mit bedacht werden, aber nicht das alleinige Motiv darstellen. Wichtiger als eine steueroptimierte Lösung ist eine gute und für die Beteiligten stimmige Lösung.

Sonderfall Stiftung

Bei der Stiftung stehen der Werteerhalt und die Sicherung des Lebenswerks im Vordergrund. Als Nachfolgeoption findet sie meist im Familienkontext statt. Wie bei der Familienlösung sind das Familienrecht und das Erbrecht zu beachten. Zusätzlich gilt das Stiftungsrecht, das in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedlich ausgestaltet ist.

Als Steuersparmodell ist die Stiftungslösung nur bedingt attraktiv, weil allein die gemeinnützige Stiftung steuerbegünstigt ist. Eine Stiftungslösung setzt außerdem voraus, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um den Unternehmenszweck und die Versorgung der Angehörigen nachhaltig zu sichern.

Rechtsanwältin Born rät, bei der Planung der Unternehmensnachfolge auf jeden Fall kompetenten rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dazu u. a. auch auf die im VDA - Verband Deutscher Anwälte e. V. (www.verband-deutscher-anwaelte.de) organisierten Anwälte und Anwältinnen verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Change - Monika Born, Rechtsanwältin, Unternehmensberatung, Paul-Nevermann-Platz 5, 22765 Hamburg, Tel.: 040 60084-701, E-Mail: mb@ra-born.com, Internet: www.ra-born.com

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