Bankgeheimnis auf dem Prüfstand

Wenn der Vertriebler straffällig wird

29.03.2012

Schuldverhältnis verletzt

Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz 1 BGB bejaht, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.

Dr. Gieseler rät, dies zu beachten, und verweist dabei für Rechtsfragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Norbert Gieseler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Steuerrecht und für Erbrecht, c/o MG&P - Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner, Rathenauplatz 4-8, 90489 Nürnberg, Tel.: 0911 58056024, E-Mail: kanzlei@mgup.de, Internet: www.mgup.de

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