Außereheliches Verhältnis

Wenn die Freundin erbt statt der Ehefrau

15.06.2011
Nicht immer sind "Geliebtentestamente" unwirksam. Es kommt vielmehr auf die Sittenwidrigkeit an.

Immer wieder kommt es vor, dass in einem Testament anstelle der eigenen Ehefrau eine Geliebte mit dem Vermögen bedacht wird. Ob ein derartiges Testament dann überhaupt rechtswirksam ist, beurteilt sich danach, ob es als "sittenwidrig" zu einzustufen und damit unwirksam ist.

Ein solches "Geliebtentestament", so der der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22.08.2008, (AZ.: I-3 Wx 100/08), ist jedoch nicht schon deshalb sittenwidrig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Sittenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 1 BGB) greife nur ein, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, die "geschlechtliche Hingabe" zu belohnen oder zu fördern.

In dem ausgeurteilten Fall stritten die Ehefrau und die Tochter des am 28.06.2006 verstorbenen Erblassers mit dessen Lebensgefährtin, die er durch notarielles Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt hatte. Sie hatten das Testament "wegen Sittenwidrigkeit angefochten" und beantragt, ihnen als gesetzlichen Erben zu je 1/2 den Erbschein zu erteilen. Hierzu trugen sie vor, dass das Testament sittenwidrig sei. Das ergebe sich schon aus der Honorierung der rein sexuellen Beziehung des Erblassers mit der Lebensgefährtin, die aus dem "Milieu" stamme. Es sei unzumutbar, mit der langjährigen "Geliebten" des Erblassers nun bei der Verwaltung von zwei Häusern, die ihr als Ehefrau zu 1/2 gehörten und mit der anderen Hälfte in den Nachlass gefallen seien, zusammenarbeiten zu müssen. Auch die vom Erblasser gewollte Möglichkeit, dass seine "Geliebte" die Häuser (teilungs-) versteigern lassen und so die Witwe "auf die Straße" setzen und deren wirtschaftliche Existenz vernichten könne, führe zur Sittenwidrigkeit.

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