Widerrufsbelehrung wurden nicht dargestellt

Wenn eBay spinnt, trifft's den Händler

05.12.2008

Das Fehlen des Wortes "bitten" im vorletzten eBay-Zitat entspricht dem Original von eBay. Das Wort "Wettbewerbshandlung" entspricht ebenfalls der Original-eBay-Darstellung.

Gut gemeint, aber rechtlich kaum haltbar

Es ist schön, dass eBay seine Händler nicht im Regen stehen lässt. Die Ansicht, dass diese Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden, sind jedoch rechtlich kaum zu halten. Zum einen kann auch ein Unterlassen wettbewerbswidrig sein, wie es klassischerweise das Fehlen einer Widerrufsbelehrung ist, zum anderen sind Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig. Lediglich wenn in der Vergangenheit gegen einen eBay-Händler eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder ggf. je nach Formulierung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, die sich auf ein fehlendes Widerrufsrecht bezog, kann man darüber diskutieren, ob in diesem Fall ein Ordnungsgeld oder eine Vertragsstrafe fällig wird. Aus dem Nutzungsverhältnis der eBay-Händler zu eBay, die ja immerhin nicht geringe Gebühren an eBay zahlen, ergibt sich, dass eBay wohl hier eine Schadenersatzpflicht treffen dürfte, wenn die eBay-Panne zu einer Abmahnung führt oder schlimmer noch, zu einer Vertragsstrafe oder einem Ordnungsgeld.

Die angekündigte Unterstützung von eBay wird somit wohl eine finanzielle sein müssen. Ob eBay auch Rechtsberatungen bei entsprechenden Abmahnopfern vornimmt, ist uns nicht bekannt.

Weitere Infos und Kontakt:

Rechtsanwalt Johannes Richard, Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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