Wenn es mal wieder Ärger gibt: Ihre Rechte beim Lieferanten

18.03.2005
Von Matthias Rahmlow

Möglichkeiten der rechtlichen Optimierung

Bei den Aufwendungsersatzansprüchen geht es im Einzelfall regelmäßig nur um verhältnismäßig geringe Summen. Deshalb ist zu überlegen, ob es sich lohnt, einen Rechtsstreit zu führen.

In dieser Lage muss es dem Händler also maßgeblich darum gehen, durch geeignete Maßnahmen Streit überhaupt nicht entstehen zu lassen. Hier bietet es sich an, bereits im Vorfeld in den eigenen Einkaufsbedingungen und im betrieblichen Formularwesen die Frage des Aufwendungsersatzes nach § 478 Abs. 2 BGB zu klären.

Hat das keinen Erfolg, so muss man bei der Beantwortung der Frage nach einem gerichtlichen Vorgehen in den Abwägungsprozess mit einbeziehen, dass sich in der Gesamtheit die Kostenstruktur des Unternehmens durch einen generellen Verzicht auf Aufwendungsersatz erheblich nachteilig entwickeln kann. Um die Prozesskosten zu minimieren, kann es ratsam sein, eine Anzahl von Aufwendungsersatzansprüchen zu "sammeln", um sie dann insgesamt geltend zu machen. Hierbei ist die Verjährungsfrist zu beachten: Sie beträgt im Grundsatz zwei Jahre seit der Lieferung der Sache durch den Lieferanten an den Verkäufer (§ 479 Abs. 1 BGB).

Jedenfalls bei länger andauernden Geschäftsbeziehungen ist die Möglichkeit gegeben, gegen später entstehende Kaufpreisansprüche des Lieferanten aufzurechnen. Hier muss sich dann der Lieferant "aus der Deckung wagen" und den - seiner Ansicht nach noch ausstehenden - Restanteil vom Kaufpreis einfordern.

Um im Ergebnis die Aufwendungen auch tatsächlich zugesprochen zu bekommen, sollte der Händler darauf achten, dem - in der Rechtsprechung noch unentschiedenen - Streit um die Behandlung der angeblichen Sowieso-Kosten aus dem Weg zu gehen. Er sollte deshalb bei der Bearbeitung möglichst darauf achten, die entstehenden Kosten an einem einzelnen Fall festmachen zu können. So bietet es sich in geeigneten Fällen beispielsweise an, im Einzelfall benötigte Spezialwerkzeuge nicht zu kaufen (sodass sie immer verfügbar sind), sondern sie anlässlich jedes Gewährleistungsfalls zu mieten. Was der Großindustrie recht ist, kann auch dem Händler billig sein: Er könnte überlegen, seine gesamte Reklamationsbearbeitung so "outzusourcen", dass ein Dritter gegen aufwandsabhängige Bezahlung im Einzelfall die Bearbeitung der Reklamationen für ihn übernimmt.

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