Retourkutschen bei Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich

Wenn Rache zum Bumerang wird

15.12.2008
Rechtsmissbrauch, so befand das LG Münchens, ist gegeben, wenn nicht die Erzwingung lauteren Verhaltens, sondern die Generierung eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs und Rache durch Kostenbelastung des Abgemahnten im Vordergrund stehen.

Die Parteien sind Wettbewerber im Versandhandel mit Elektrogeräten. Die konzernrechtlich miteinander verbunden Klägerinnen bewarben in ihren Onlineshops Waschmaschinen, indem sie jeweils "A Plus*" als Energieeffizienzklasse angaben.

Sternchen nicht erläutert

Eine Erklärung des Sternchenzusatzes fehlte. Die Beklagten mahnten die Klägerinnen deshalb ab. Aufgrund dieser Abmahnschreiben erfuhren die Klägerinnen erstmalig von der Existenz des Beklagten. Daraufhin "rächten" sich diese, indem sie den Beklagten wegen seiner im Werbeauftritt angegebenen Modalitäten der Warensendung und der verwendeten AGB-Klauseln "gegen"-abmahnten.

Energieeffizienzklasse "A Plus*" als quasi-amtliche Phantasiebezeichnung irreführend

Das Gericht wies die Klage ab. Für Waschmaschinen hat der Gesetzgeber in Anhang III der Richtlinie 95/12/EG Energieeffizienzklassen von A bis G vorgesehen. Die Werbung mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Klasse ist irreführend und somit unlauter i.S.v. § 5,3 UWG, da feinere Abstufungen innerhalb bzw. unterhalb der Klasse A bei Waschmaschinen nicht existieren und so falsche Vorstellungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit geweckt werden.

Rache als hauptsächliches Motiv

Hingegen stellt sich die Gegenabmahnung der Klägerin als "klassische Retourkutsche" auf die vorangegangene Abmahnung des Beklagten dar, was nach der Rechtsprechung der Handelskammern des Landgerichts München I stets ein gewichtiges Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG darstelle.

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