BGH bestätigt Vorinstanz

Wenn saniert wird, müssen die Mieter raus

31.03.2009
Die Kündigung von Mietverhältnissen in einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude zur Errichtung einer neuen Wohnanlage ist zulässig.

In einem Urteil vom 28.01.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum zulässig ist, wenn ein Grundstückseigentümer beabsichtigt, ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. (BGH AZ: VIII ZR 7/08, 8/08 und 9/08)

Darauf verweist der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel hin. In dem ausgeurteilten Fall hatten die Beklagten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gemietet, das die Klägerin im Jahr 2005 erworben hatte. Diese beabsichtigte, das 1914 errichtete, stark sanierungsbedürftige Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. Hierzu erhielt sie die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben.Daraufhin kündigte die Klägerin sämtliche Mietverhältnisse zum 31. Januar 2006.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in letzter Instanz entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung der Mietverhältnisse berechtigt war, so Nebel. Denn die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen seien. Eine Sanierung würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich machen. Durch den bereits genehmigten Neubau werde zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Darüberhinaus würden der Klägerin durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch die nach dem Gesetz für eine Kündigung des Vermieters vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen.

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