Wer den Kunden beklaut, darf fristlos gekündigt werden

09.09.2002
Diebstahl bei Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer in einem Kaufhaus, in dem er Sprinkleranlagen installierte, mehrere Diebstähle begangen. Bei einer Durchsuchung des Aufenthaltsraumes entdeckte man verschiedene Waren in einem Gesamtwert von rund 5.000 Euro. Der Monteur räumte die Diebstähle ein, klagte aber vor Gericht gegen seine fristlose Kündigung.

Diebstahl bei Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer in einem Kaufhaus, in dem er Sprinkleranlagen installierte, mehrere Diebstähle begangen. Bei einer Durchsuchung des Aufenthaltsraumes entdeckte man verschiedene Waren in einem Gesamtwert von rund 5.000 Euro. Der Monteur räumte die Diebstähle ein, klagte aber vor Gericht gegen seine fristlose Kündigung.

Die Straftaten hätten mit seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nichts zu tun. Nach Auffassung des Gerichts muss aber auch dann von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältn ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber nicht direkt der Geschädigte von Straftaten des Mitarbeiters war. Durch das Verhalten des Monteurs sei schließlich das Ansehen des Unternehmens bei dem Kunden beeinträchtigt und der Auftrag als Ganzes gefährdet worden. Deshalb könne ein Unternehmen Diebstähle von Mitarbeitern bei Kunden in gar keinem Falle tolerieren (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 6290/98) (jlp)

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