Nachträgliche Richtigstellung zwecklos

Wer einmal lügt … verliert den Versicherungsschutz

09.06.2009
Eine nachträgliche Berichtigung des Sachverhalts kann eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigen.

Macht ein Versicherter in der Schadensanzeige gegenüber der Versicherung vorsätzlich unrichtige Angaben, die für die Entscheidung der Versicherung über ihre Eintrittspflicht relevant sind, verliert er den kompletten Versicherungsschutz.

Der Versicherungsnehmer hat seine Kaskoversicherung wegen eines Unfalles seines privaten Pkw in Anspruch genommen.

Angeblich unfallbeteiligte Pfeiler völlig unbeschädigt

In der Schadenanzeige gab er an, am 6.11.2007 beim Ausparken in einer Tiefgarage einen Pfeiler übersehen zu haben. Mit der rechten Fahrzeugseite sei er daran vorbeigeschrammt. Der die Unfallörtlichkeit untersuchende Versicherungsmitarbeiter staunte nicht schlecht, als der angeblich unfallbeteiligte Pfeiler völlig unbeschädigt war. Nicht die kleinste Schramme war zu sehen. Die Versicherung lehnte daher mangels eines erkennbaren Schadensereignisses den Versicherungsschutz ab.

Nachträgliche Richtigstellung unrichtiger Schadensmeldung hilft nicht

Nun fiel dem Versicherungsnehmer ein, dass der Schadensfall sich gar nicht in der Tiefgarage ereignet hatte. Tatsächlich habe er an einem anderen Ort auf einem Grundstück geparkt und sei beim Ausparken an einem dort befindlichen Holm vorbeigeschrammt. Diese Korrektur ließ das OLG Brandenburg nicht gelten. Die Versicherung war wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Das OLG Brandenburg ging davon aus, dass der Versicherungsnehmer die unrichtigen Angaben vorsätzlich gemacht wurden. In der zunächst als Unfallort angegebenen Tiefgarage hatte kein Unfall stattgefunden.

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