Fehler bei Pensionsrückstellungen

Wer falsch rechnet, ist selber schuld

08.07.2009
Der BFH hat das Nachholverbot für versehentlich zu geringe Zuschreibungen bestätigt.

Eine auf einem Berechnungsfehler beruhende Minderzuführung zu einer Pensionsrückstellung rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG. Darauf weist die Haufe-Online-Redaktion hin (www.haufe.de/steuern).

Hintergrund:

Der Streit betraf die Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 EStG. Nach dieser Vorschrift darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Aus der Begrenzung des Zuführungsbetrags auf die Teilwertdifferenz folgt das sog. "Nachholverbot".

Im Streitfall ging es darum, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in früheren Jahren nicht in gebotenem Umfang vorgenommen worden waren, "nachgeholt" werden konnten. Eine GmbH, die einer Arbeitnehmerin (A) im Jahre 1989 eine Pensionszusage erteilt hatte, bildete in ihren Jahresabschlüssen entsprechende Rückstellungen, deren Höhe von einem Sachverständigen (S) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet worden war.

S ging für den Fall vorzeitiger Berufsunfähigkeit der A von einer lebenslänglichen Rentenverpflichtung in Höhe von 60.000 DM pro Jahr aus. Er hatte dabei aber nicht berücksichtigt, dass A aufgrund der Pensionszusage für den Fall einer vorzeitig eingetretenen Berufsunfähigkeit für den Zeitraum ab Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Zahlung der normalen Altersrente und nicht lediglich der wesentlich geringeren Invalidenrente hat. Die Berechnungen des S gingen in die Steuererklärung der GmbH für das Streitjahr (1998) ein. Das Finanzamt (FA) folgte ihnen im Gewerbesteuermessbescheid 1998.

Während einer Außenprüfung bei der GmbH stellte der Prüfer fest, dass die im Auftrag der GmbH ermittelten Teilwerte der Pensionsrückstellung unter den zulässigen Soll-Teilwerten lagen, da für den Fall der Berufsunfähigkeit der Übergang zur höheren Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres unberücksichtigt geblieben war. Darauf legte die GmbH eine geänderte Rückstellungsberechnung vor und begehrte nunmehr, in der Steuerbilanz zum 31.12.1998 die Pensionsrückstellung mit einem entsprechend höheren Wertansatz zu berücksichtigen. Dies lehnte das FA bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ab.

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