Im Schnee ausgerutscht

Wer für den Unfall auf dem Arbeitsweg zahlt

11.12.2009
Nicht immer ist ein Unfall auf dem Weg von daheim zur Arbeit ein versicherter Wegeunfall.

Im Winter wird der Arbeitsweg leicht zur Falle: Schnell ist ein Ausrutscher im Schnee oder auch eine Kollision mit dem Auto passiert. Damit Derartiges als "Wegeunfall" anerkannt wird, muss eine Bedingung erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben.

Sobald aus privatem Grund ein Umweg gemacht wird - etwa zum Einkaufen oder Tanken - entfallen die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es verhält es sich bei witterungsbedingten Umwegen: "Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall." sagte Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Beginn des Arbeitsweges muss nicht unbedingt zu Hause sein

Der Arbeitnehmer muss aber nicht unbedingt von zu Hause aus zur Arbeit starten. Er kann etwa auch von der Wohnung der Schwester oder des Freundes den Weg antreten. "Dann muss er sich dort mindestens zwei Stunden aufgehalten haben", sagte der DGUV-Experte. Außerdem ist zu beachten, dass dieser Weg nicht wesentlich länger sein darf als der von zu Hause aus. Dieselben Vorgaben gelten für den Rückweg.

Versicherungsschutz gilt auch bei verbotswidrigem Verhalten

Sehr wahrscheinlich anerkannt wird der Wegeunfall selbst dann, wenn der Arbeitnehmer verbots- oder gebotswidrig gehandelt hat. Das ist etwa der Fall, wenn er einem anderen Autofahrer die Vorfahrt genommen hat, oder vor dem Haus im Schnee ausgerutscht ist, den er an diesem Tag eigentlich selbst hätte räumen müssen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: "Stand der Arbeitnehmer am Steuer unter Alkoholeinfluss oder hat sich ein Wettrennen mit einem anderen Fahrer geliefert, dann erkennen wir das nicht an", erläuterte Eberhard Ziegler.

Regressforderung bei Unfall durch Dritten

Hat ein Dritter den Unfall verschuldet - etwa der Nachbar, der das Schnee schippen vergessen hat - dann hat das für diesen Folgen: Die Unfallversicherung übernimmt zwar sämtliche Behandlungskosten für den Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Leistungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, und möglicherweise zahlt sie sogar eine Rente. Sie wird aber versuchen, Regressansprüche beim Verursacher des Unfalls geltend zu machen. (dpa/oe)

Quelle: www.haufe.de/arbeitsschutz

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