Die Abgabenordnung (AO) erlaubt Aufhebung und Änderungen

Wer hat Angst vorm Steuerbescheid?

18.02.2009
Ein einmal ergangener Steuerbescheid ist nicht in jedem Falle unabänderlich, selbst wenn er Bestandskraft erhalten hat.

Die Abgabenordnung (AO) enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen, die die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden innerhalb der Festsetzungsfrist ermöglichen:

Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Das Finanzamt kann Steuern ohne Begründung unter einem solchen Vorbehalt festsetzen, solange es den Steuerfall nicht abschließend geprüft hat. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen immer die Vorauszahlung und die Anmeldung von Steuern. Während der Wirksamkeit des Vorbehalts kann der Steuerbescheid grundsätzlich vom Finanzamt oder auf Antrag des Steuerzahlers aufgehoben oder geändert werden. Es muss dies tun oder den Bescheid für endgültig erklären, wenn die Ungewissheit weggefallen ist.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Eine vorläufige Steuerfestsetzung kommt dann in Betracht, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerentstehung überhaupt gegeben sind. Dies gilt insbesondere für Rechtsfragen, die vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen. Der Grund und der Umfang der Vorläufigkeit müssen im Steuerbescheid angegeben werden. Während der Dauer der Vorläufigkeit kann das Finanzamt den Steuerbescheid aufheben oder ändern.

Schlichte Änderung

Auch ohne Einlegung eines Einspruchs kann ein Steuerzahler die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung mittels eines Antrags auf schlichte Änderung erreichen. Der Antrag muss vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt werden. Wird der schlichten Änderung nicht entsprochen, kann gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werden. Eine Erweiterung eines Antrags auf schlichte Änderung ist nach Ablauf der Einspruchsfrist allerdings nicht mehr möglich.

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