Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Wer kündigt, muss aufs AGG aufpassen

03.01.2009
Verletzt eine Kündigung das Diskriminierungsverbot, kann sie sozialwidrig und damit unwirksam sein.

In seiner Grundsatzentscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 6.11.2008, 2 AZR 701/07) klar, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden.

Sozialpunkte dürfen nach Alter vergeben werden

In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen wegen mangelnder Auslastung knapp über 600 betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Insgesamt beschäftigte das Unternehmen mehr als 5.000 Mitarbeiter. Mit dem Betriebsrat wurde ein Interessenausgleich vereinbart, in dem auch der klagende Arbeitnehmer namentlich genannt war. Die Sozialauswahl erfolgte nach einer Punktetabelle, die Sozialpunkte u. a. für das Lebensalter vorsah. Die Auswahl erfolgte jedoch nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen. In fünf Gruppen wurden jeweils zehn Geburtsjahrgänge zusammengefasst (bis zum 25. Lebensjahr, 25 bis 35 usw.). Die Sozialauswahl erfolgte dann nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppe.

Der klagende Arbeitnehmer war im Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alt und seit 1974 als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Vor Gericht machte er u. a. geltend, die betriebsbedingte Kündigung verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach AGG.

Kündigungsschutz greift nicht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Kündigungsschutzklage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. In ihrer Grundsatzentscheidung stellten die BAG-Richter dabei klar, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1-10 AGG) im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden.

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