Variable Vergütung

Wer muss bei Zielvereinbarungen was beweisen?

16.05.2013
Eine vertragliche Regelung, die die Bemessung der variablen Vergütung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer weiter für das Unternehmen tätig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.
Variable Gehaltsbestandteile können im Ermessen des Arbeitgebers liegen.
Variable Gehaltsbestandteile können im Ermessen des Arbeitgebers liegen.
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Eine vertragliche Regelung, die die Bemessung der variablen Vergütung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer auch im Folgejahr weiter für das Unternehmen tätig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Darauf weist die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Alexandra Henkel, MM, Leiterin des Fachausschusses "Tarifvertragsrecht" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hin (BAG-Urteil vom 14.11.2012, Az. 10 AZR 783/11).

Im vorliegenden Fall errechnete sich das Gehalt aus 60% Festbezügen und einer variablen Vergütung (Tantieme) von 40% der Gesamtbezüge bzw. des Zieleinkommens. Die jeweiligen Gesamtbezüge bzw. Zieleinkommen und die konkrete Höhe des variablen Teils werden seitens des Arbeitgebers grundsätzlich jährlich für ein Geschäftsjahr (1. Juli des Jahres - 30. Juni des Folgejahres) neu festgelegt.

Der Arbeitgeber muss sich bei der Ermessensausübung an bestimmten festgelegten Kriterien orientieren (Inhalt der Aufgabe und dem damit verbundenen Verantwortungsbereich; Größen aus dem Vorjahr bzgl. individueller Leistung, dem Erfolg des Unternehmens und der Unternehmenseinheit). Die konkrete variable Vergütung wird dann anhand von vier vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Kriterien errechnet: nach dem Grad der Zielerreichung der konkreten individuellen Ziele, dem Erfolg des Unternehmens, sowie dem Erfolg der Unternehmenseinheit, sowie der Betriebstreue. Es ist im Vertrag die Erwartung formuliert, dass der Arbeitnehmer auch im Folgejahr vollständig weiter erfolgreich für das Unternehmen tätig ist. Die genauen Kriterien der Zielvereinbarung sind ausführlich in einem Handbuch geregelt. Weder das Verhältnis der verschiedenen Faktoren zueinander noch die Höhe des zu verteilenden Gesamtbetrages sind festgelegt.

Das BAG hat Folgendes entschieden, so Dr. Henkel:

1) Die vertragliche Regelung, die die Bemessung der variablen Vergütung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer auch im Folgejahr weiter für das Unternehmen tätig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Dem Arbeitnehmer werde hier bereits erarbeiteten Lohn wieder entzogen und er werde länger gebunden als der Bezugszeitraum für die variable Vergütung (Geschäftsjahr - also bis 30.Juni) vereinbart sei.

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