Wer nicht sticht, riskiert seine Kündigung

06.09.2002
Arbeitnehmer, die auch bei kurzzeitigem Verlassen des Betriebes für private Besorgungen die vorhandene Stechuhr nicht betätigen, müssen, wenn sie deswegen bereits einmal abgemahnt wurden, mit einer Kündigung rechnen.

Arbeitnehmer, die auch bei kurzzeitigem Verlassen des Betriebes für private Besorgungen die vorhandene Stechuhr nicht betätigen, müssen, wenn sie deswegen bereits einmal abgemahnt wurden, mit einer Kündigung rechnen.

Eine fristlose Kündigung ist in einem solchen Fall zwar überzogen. Gerechtfertigt ist aber eine ordentliche Kündigung. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber für die Zeit der Abwesenheit des Arbeitnehmers ungerechtfertigte Lohnkosten zu tragen hatte (Landesarbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Sa 111/99) (jlp)

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