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Wer Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert Kündigung

28.11.2007
Wer vom Arbeitgeber erlassene Sicherheitsvorschriften auf die leichte Schulter nimmt, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch den Job.

Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel. Das berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein aktuelles Urteil.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass die Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstellt, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise sogar keine vorherige Abmahnung notwendig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriert.

Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein rund 50 Jahre alter, lediger und seit rund 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter Maschinenführer mit einem weiteren Maschinenführer eine industrielle Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wieder angefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in ein hin- und herfahrendes Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Landesarbeitsgericht hielt zwar im konkreten Fall trotz der schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des Kollegen diese fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für nicht rechtens: Die Sicherheitsvorschriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthalts eines Mitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung, nicht eine Kündigung, an. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5 Sa 150/07). (mf)

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