Wer sonntags arbeitet, muss einen Ersatzruhetag nehmen

02.03.2005
Arbeitnehmern, die sonntags beschäftigt werden, steht von Rechts wegen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist.

Arbeitnehmern, die sonntags beschäftigt werden, steht von Rechts wegen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist.

Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, der vorgeschriebene Ersatzruhetag jedoch deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Mitarbeiter von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden. (Az. 2AZR 211/04).

Eine Firma eine Mitarbeiterin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Die Frau stand Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil sie den Ersatzruhetag nicht gewähren konnte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, wogegen die Angestellte klagte.

Dies jedoch erfolglos: Weil der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages nicht erfüllen kann, darf er die Angestellte nicht beschäftigen. Dass die Arbeit von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend. (mf)

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