Keine Kosten für Rechts- und Patentanwalt

Wer zahlt bei Abmahnungen?

21.02.2012
Ein Anspruch besteht lediglich bei einem Bedarf an spezifischen patentanwaltlichen Leistungen.
Anwälte verlangen Honorar für ihre Leistungen - unklar ist, wer es bezahlen muss.
Anwälte verlangen Honorar für ihre Leistungen - unklar ist, wer es bezahlen muss.

Im vom OLG entschiedenen Fall (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 6 U 107/10) hatte zunächst ein Patentanwalt eine markenrechtliche Abmahnung erstellt und diese dann zur weiteren Prüfung einem Rechtsanwalt vorgelegt. Dies reichte dem 6. Zivilsenat des OLG jedoch nicht aus, um eine Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr zu begründen.

Die Richter haben in dem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, nach welcher die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und eines Patentanwaltes nur dann dem Markeninhaber zu erstatten ist, wenn zunächst ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung betraut war und dieser einen zusätzlichen "Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat".

Dieser Bedarf lag im entschiedenen Fall nicht vor oder war jedenfalls nicht vorgetragen worden, so dass auch eine doppelte Erstattung der Geschäftsgebühr nicht deshalb vorzunehmen war, weil ein Patentanwalt die Abmahnung erstellt und einem Rechtsanwalt diese anschließend zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat.

Grundsätzlich wird ein Patentanwalt bei markenrechtlichen Abmahnungen nicht benötigt. Dennoch dessen Gebühren in Rechnung zu stellen, war eine Unsitte, der der Bundesgerichtshof bereits mit der vom OLG Frankfurt zitierten Entscheidung ein Ende setzte. Das Oberlandesgericht hat jetzt auch für den Sonderfall Klarheit geschaffen, dass zunächst der Patentanwalt die Abmahnung erstellt hat. Auch dann ist, jedenfalls nach Ansicht des OLG Frankfurt, nachzuweisen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte geleistet haben ." erklärt Sascha Faber, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht der Kanzlei volke2.0, die dieses Urteil vor dem OLG Frankfurt erstritten hat. (oe)
Der Autor Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, .c/o Kanzlei volke2.0, Parkstraße 16, 44532 Lünen, Tel.: 02306 756840, E-Mail: presse@volke2-0.de, Internet: www.volke2-0.de

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