Dienstfahrt mit Privat-Pkw

Wer zahlt bei Unfall?

28.06.2010
Nicht immer ist der Arbeitnehmer für Schäden verantwortlich. Volker Backs nennt Einzelheiten.

Seit der Entscheidung des BAG vom 27.09.1994, GS 1/89 (A) unter Aufgabe der Erfordernisses der sog. gefahrgeneigten Arbeit haftet der Arbeitgeber allgemein nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

"Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind."

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch einen am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschaden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung (Genehmigung oder Duldung) des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde.

Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. .

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber dann einen Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens an seinem Fahrzeug (Aufwendungsersatzanspruch) analog § 670 BGB unter Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens entsprechend § 254 unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Maßgeblich ist der Verschuldensgrad, der dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Im Ergebnis haftet der Arbeitgeber daher nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich handelt, hingegen voll, wenn er sich leicht fahrlässig verhalten hat.

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