Wer zu spät kommt, riskiert die Kündigung

12.12.1997
Nachdem ein Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen viermal bis zu 45 Minuten zu spät zur Arbeit erschien, erhielt er vom Arbeitgeber eine Abmahnung. Als sich in der Folgezeit das Zuspätkommen noch weiter häufte und auch weitere Abmahnungen nicht halfen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptete, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der vorgeschriebenen Anhörung nicht zutreffend und ausreichend informiert habe. Das Bundesarbeitsgericht hielt das aber für zu weitgehend und gab dem Arbeitgeber recht. Denn kündigt der Arbeitgeber wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit, so kann er sich im Prozeß auf betriebstypische Störungen des Betriebsablaufs auch dann berufen, wenn er diese Störungen dem Betriebsrat bei dessen Anhörung nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte, weil solche Verspätungsfolgen dem Betriebsrat im allgemeinen bekannt sind. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 302/96. (jlp)

Nachdem ein Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen viermal bis zu 45 Minuten zu spät zur Arbeit erschien, erhielt er vom Arbeitgeber eine Abmahnung. Als sich in der Folgezeit das Zuspätkommen noch weiter häufte und auch weitere Abmahnungen nicht halfen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptete, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der vorgeschriebenen Anhörung nicht zutreffend und ausreichend informiert habe. Das Bundesarbeitsgericht hielt das aber für zu weitgehend und gab dem Arbeitgeber recht. Denn kündigt der Arbeitgeber wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit, so kann er sich im Prozeß auf betriebstypische Störungen des Betriebsablaufs auch dann berufen, wenn er diese Störungen dem Betriebsrat bei dessen Anhörung nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte, weil solche Verspätungsfolgen dem Betriebsrat im allgemeinen bekannt sind. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 302/96. (jlp)

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