Gewerbeverzeichnis

Werbevertrag mit vielen Fragezeichen

17.07.2008
Der Anbieter eines Gewerbeverzeichnisses muss die Werbewirkung seines Angebots beweisen können.

Ergibt sich aus der angebotenen Eintragung in ein "Deutsches Gewerbeverzeichnis" nicht, wo und in welcher Art dieses geführt werden soll sowie wem es in welchem Turnus zugänglich ist, so ist ein Vertrag durch die unterzeichnete Rücksendung des Angebots nicht zu Stande gekommen.

Bei einer solchen Konstellation liegt der Verdacht nahe, dass hier Werbemöglichkeiten nur vorgespiegelt werden und dass dieses Medium tatsächlich keine große und effektive Verbreitung hat, so die Entscheidung des Amtsgericht Calw (Az.: 4 C 914/06). (mf)

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