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30.09.1999

Der Slogan "Radio Diehl, the best deal" stellt trotz erkennbaren Wortsinns keine unzulässige Alleinstellung dar, sondern wird vom Publikum des Wortspiels wegen als nicht ernstgemeinte Übertreibung verstanden. Wörtlich gesehen liegt zwar eine Alleinstellungs-behauptung vor, die der Verbraucher aber im Hinblick auf das Wortspiel so gar nicht verstanden wissen will. Der Verbraucher wird durch einen solchen Werbeslogan jedenfalls nicht in die Irre geführt urteilte das Oberlandesgericht. (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 10/98). (jlp)

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