Werbung

03.11.1999

Die Werbeankündigung "Heute knallt's" in einem Werbeprospekt eines Geschäfts der Unterhaltungselektronik erweckt bei Endverbrauchern in der Regel nur die Vorstellung, daß die aufgeführten Sortimentsartikel preisgünstiger angeboten werden. Daraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß noch weitere, namentlich nicht benannte Artikel, zu herabgesetzten Preisen angeboten würden.Der Verkauf von Ware im Rahmen einer nicht genehmigten Sonder-veranstaltung (Paragraph 7 des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) liegt bei einer solchen Werbemaßnahme somit nicht vor. Außerdem ist Werbung dieser Art den Endverbrauchern aufgrund jahrelanger Gewöhnung bekannt und verleitet diese nicht zu einem verstärkten Kaufverhalten (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 6 U 122/97). (jlp)

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