Abmahnungen drohen

Werbung mit Garantien

09.11.2010

Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB

In § 443 BGB ist im Hinblick auf Garantien, die der Verkäufer dem Käufer einräumt, Folgendes geregelt:

"(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet."

Aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht nur der Verkäufer, sondern auch ein "Dritter" dem Käufer eine Garantie einräumen kann. Oft ist dies der Hersteller, der dem Käufer - unabhängig vom Verkäufer - eine sog. Herstellergarantie einräumt. Aus der Vorschrift ergibt sich zudem, dass eine Garantie stets etwas Zusätzliches ist - sie tritt rechtlich gesehen neben die normalen, dem Käufer bereits von Gesetzes wegen zustehenden Gewährleistungsrechte, die dieser dann geltend machen kann, wenn die Sache bei Übergabe einen Mangel hat.

Von besonderer Bedeutung ist die Vorschrift in Absatz 2. Demnach wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, wenn während er Garantiezeit ein Mangel auftritt, es sei denn der Verkäufer bzw. der Dritte (i.d.R. der Hersteller) kann etwas Anderes beweisen, d.h. die Vermutung widerlegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung kann es für einen Käufer einfacher sein, Rechte aus der Garantie geltend zu machen statt gesetzlicher Gewährleistungsrechte. Den Nachweis, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Produkts bestand, muss der Käufer im Garantiefall im Gegensatz zum Gewährleistungsfall nicht erbringen.

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