Wettbewerbsrecht

Werbung mit Großereignissen

06.11.2012

Offizielle Symbole

Dem steht es nicht entgegen, dass die Betrachter die offiziellen Symbole oftmals mit dem Veranstalter des Großereignisses in Verbindung bringen, denn diese Verbindung besagt noch nicht, dass der Veranstalter diese Werbung auch genehmigt hat. Falls bei dem Verbraucher ein entsprechender Eindruck entsteht, so wäre dies unerheblich, denn sonst würden die Begehungsformen des Erweckens eines Eindrucks und die der unwahren Angabe - entgegen des ausdrücklichen Wortlauts - einander angenähert bzw. vermischt. Dieses Vorgehen wäre mit einer restriktiven Auslegung und Anwendung der Black List nicht vereinbar … Das Angebot der Verfügungsbeklagten enthält jedoch gerade nicht die ausdrückliche Angabe, dass das Gewinnspiel von der Verfügungsklägerin genehmigt sei…"

Diese Ausführungen zeigen, dass im Einzelfall auf die genaue Wortwahl ankommt, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG oder nicht.

Gezielte Behinderung möglich

Ferner besteht die Möglichkeit, dass in einer Werbung eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr.10 UWG gesehen werden kann. Im Bereich des "Ambush-Marketing" im E-Commerce dürfte ein solcher Fall nahezu ausgeschlossen sein.

Bei tatsächlichen Maßnahmen am Ort der Veranstaltung kann ein solcher Fall vorliegen, wenn T-Shirts von Zuschauern im Rahmen der Großveranstaltung getragen werden.

Auch in dem Fall, den das Landgericht Stuttgart zu entscheiden wurde für den Bereich der Werbung im Internet und damit letztendlich den Bereich des E-Commerce ein solcher Wettbewerbsverstoß zutreffend ausgeschlossen: "Eine gezielte Behinderung i.S. von § UWG § 4 Nr. 10 UWG kann sich auch gegen den Veranstalter des Großereignisses, der die Sponsorenrechte vergibt, richten. Es ist jedoch erforderlich, dass die Behinderung "gezielt” erfolgt und über den eigenen wirtschaftlichen Erfolg gestellt wird.

Diese Voraussetzungen liegen bei der anlehnenden Werbung nicht vor. Die anlehnende Werbung erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung des Veranstalters und der Sponsoren. Durch die anlehnende Werbung soll die Aufmerksamkeit, die dem Großereignis entgegengebracht wird, auf die Produkte des Werbenden gelenkt werden, um dessen wirtschaftlichen Erfolg zu steigern. Dies impliziert noch keine gezielte Behinderung. Eine gezielte Behinderung käme dann in Betracht, wenn die Werbemaßnahme des Werbenden einen konkreten Bezug zu einem Konkurrenten aufweist, der Sponsor des Ereignisses ist. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu."

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