Gericht sieht Irreführung

Werbung mit regionalen Telefonnummern



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Durch die Angabe von regionalen Telefonnummern wird der Eindruck erweckt, dass es sich auch um einen regional ansässigen Betrieb handele. Manfred Wagner stellt das komplette Urteil vor.

Das LG Gießen hat mit Urteil vom 14. Juli 2015 (Az.: 6 O 54/14) entschieden, dass die Werbung mit regionalen Telefonnummern gegen Wettbewerbsrecht verstoßen kann. Als ebenfalls unzulässig hat das Gericht die Werbung mit der Zugehörigkeit zu der Handwerkskammer angesehen. Das Gericht gab somit der klagenden Wettbewerbszentrale recht.

Irreführung des Verbrauchers ist gesetzlich verboten.
Irreführung des Verbrauchers ist gesetzlich verboten.
Foto: Martin Fally - Fotolia.com

Die Wettbewerbszentrale beanstandete mit ihrer Klage die Werbung eines Handwerksbetriebs. Konkret hatte dieser - im Rahmen einer Werbung in den Gelben Seiten - Telefonnummern angegeben, die einen konkreten Bezug zu dem Verbreitungsgebiet der betroffenen Gelben Seiten hatten. Das Unternehmen selbst hatte jedoch seinen Sitz außerhalb des Verbreitungsgebiets. Erfolgte ein Anruf der Kunden über die in den Gelben Seiten angegebenen Nummern, wurden die Anrufe an den tatsächlichen Betriebssitz der werbenden Firma weitergeleitet.

Des Weiteren warb der Betrieb mit der Zugehörigkeit zu der Industrie- und Handelskammer sowie mit der Zugehörigkeit zu der Handwerkskammer, wobei eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer tatsächlich nicht bestand.

Wettbewerbsverstoß gegeben

Das LG sah in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß und gab somit der Wettbewerbszentrale recht. Durch die Angabe der regionalen Telefonnummern werde der Eindruck erweckt, dass es sich auch um einen regional ansässigen Betrieb handele.

Eine Irreführung bejahte das Gericht auch für die Angaben bezüglich der Mitgliedschaft in der IHK.

Hinsichtlich der Werbung mit der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ging das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele.

Fazit

Die Entscheidung des LG Gießen ist folgerichtig. Mit der Angabe der regionalen Telefonnummern verbinden die möglichen Kunden bestimmte Vorstellungen, wie eine schnelle Erreichbarkeit, welche in dem vorliegenden Fall tatsächlich nicht in der erwarteten Art und Weise gegeben war. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte Betrieb gegen die Entscheidung weiter vorgehen wird.

Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. www.mittelstands-anwaelte.de

Weitere Informationen und Kontakt:

WAGNER Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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