Werbung: Preis muss Ware klar zugeordnet sein

10.10.2003
Als irreführend hat der Bundesgerichtshof eine Werbung eingestuft, bei der der Preis nicht sofort einem Produkt zugeordnet werden kann. So war der Preis blickfangmäßig so herausgestellt worden, dass zunächst der Eindruck entstand, er beziehe sich auf einen PC mit Monitor. Tatsächlich wurde aber nur der Rechner gemeint. Der Kläger - wie der Beklagte im IT-Handel tätig - verlangte die Unterlassung dieser Werbung. Der Beklagte sah das natürlich anders und so landete die Klage vor dem Bundesgerichtshof. Der gab dann aber der Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes statt: Man müsse von dem Eindruck ausgehen, der bei einem "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" entstehen würde. So sei der Satz "Preis ohne Monitor" zwar vorhanden; werde aber nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassten und dann erst am Ende der Produktinformation auf diesen kleingedruckten Satz stießen. Unter diesen Umständen sei die kleingedruckte Angabe nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beworbenen Computerkomplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irreführung zu beseitigen. (zrp)

Als irreführend hat der Bundesgerichtshof eine Werbung eingestuft, bei der der Preis nicht sofort einem Produkt zugeordnet werden kann. So war der Preis blickfangmäßig so herausgestellt worden, dass zunächst der Eindruck entstand, er beziehe sich auf einen PC mit Monitor. Tatsächlich wurde aber nur der Rechner gemeint. Der Kläger - wie der Beklagte im IT-Handel tätig - verlangte die Unterlassung dieser Werbung. Der Beklagte sah das natürlich anders und so landete die Klage vor dem Bundesgerichtshof. Der gab dann aber der Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes statt: Man müsse von dem Eindruck ausgehen, der bei einem "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" entstehen würde. So sei der Satz "Preis ohne Monitor" zwar vorhanden; werde aber nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassten und dann erst am Ende der Produktinformation auf diesen kleingedruckten Satz stießen. Unter diesen Umständen sei die kleingedruckte Angabe nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beworbenen Computerkomplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irreführung zu beseitigen. (zrp)

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