Werbungskosten oder nicht?

28.11.2007
Unschlüssig sind sich die Gerichte hinsichtlich der Erstattung von Werbekosten, beziehungsweise unter welchen Umständen genau Werbungskosten als solche auch von der Steuer abgesetzt werden können. Seit nunmehr zehn Jahren befassen sich die Gerichte mit dem Fall eines Außendienstmitarbeiters, der für das Jahr1997 Ausgaben für Bewirtung von Kunden und für Werbegeschenke steuerlich geltend machen wollte und vom zuständigen Finanzamt diesbezüglich eine Absage bekam, wissen ARAG Experten. In der ersten Instanz gab das Finanzgericht Düsseldorf dem Finanzamt Recht, da die Lohnbezüge des Mannes nicht offensichtlich vom Arbeitserfolg abhängig gewesen waren. Dies sah der Bundesfinanzhof kritischer. Aufwendungen können auch dann beruflichen Charakter haben, wenn die Entbehrung sich nicht nach dem Erfolg der Arbeit richtet. Da zudem Anhaltspunkte bestanden, dass sich das Entgelt des Mannes aus einem Festgehalt und in geringerem Maße auch aus umsatzabhängigen Sonderzahlungen zusammensetzte, entscheid der Bundesfinanzhof eine erneute Prüfung, ob nicht doch Anspruch auf Erstattung vorliegt (BFH, Az.: VI R 78/04). (mf)

Unschlüssig sind sich die Gerichte hinsichtlich der Erstattung von Werbekosten, beziehungsweise unter welchen Umständen genau Werbungskosten als solche auch von der Steuer abgesetzt werden können.

Seit nunmehr zehn Jahren befassen sich die Gerichte mit dem Fall eines Außendienstmitarbeiters, der für das Jahr1997 Ausgaben für Bewirtung von Kunden und für Werbegeschenke steuerlich geltend machen wollte und vom zuständigen Finanzamt diesbezüglich eine Absage bekam, wissen ARAG Experten. In der ersten Instanz gab das Finanzgericht Düsseldorf dem Finanzamt Recht, da die Lohnbezüge des Mannes nicht offensichtlich vom Arbeitserfolg abhängig gewesen waren. Dies sah der Bundesfinanzhof kritischer.

Aufwendungen können auch dann beruflichen Charakter haben, wenn die Entbehrung sich nicht nach dem Erfolg der Arbeit richtet. Da zudem Anhaltspunkte bestanden, dass sich das Entgelt des Mannes aus einem Festgehalt und in geringerem Maße auch aus umsatzabhängigen Sonderzahlungen zusammensetzte, entscheid der Bundesfinanzhof eine erneute Prüfung, ob nicht doch Anspruch auf Erstattung vorliegt (BFH, Az.: VI R 78/04). (mf)

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