Werbungskosten oder Sonderausgaben?

04.05.2006

Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung besitzt, kann die Beiträge steuerlich nicht als Werbungskosten absetzen - höchstens als begrenzt abziehbare Sonderausgaben. Anderes gilt nur, wenn der Berufsunfähigkeitsschutz als Zusatz zu einer "Rürup-Rente" abgeschlossen wurde. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München (Az. VI B 64/04). Geklagt hatte ein Unternehmer, der seinen privaten BU-Schutz in der Steuererklärung vollständig als Werbungskosten absetzen wollte, weil diese Absicherung nach seiner Auffassung allein der Aufrechterhaltung seines Betriebes diene: Werde er frühzeitig berufsunfähig, könne er sich dank seiner Berufsunfähigkeitsrente selbst finanzieren. Die betrieblichen Erträge würden in diesem Fall ausreichen, um einen Geschäftsführer einzustellen. Das sahen die Richter anders: Die private Berufsunfähigkeitsversicherung decke ein Risiko ab, das vorwiegend im privaten Lebensbereich anzusiedeln sei. Das gelte selbst dann, wenn die Versicherung vor allem zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit des Inhabers abgeschlossen worden sei. Die Kosten des BU-Schutzes könnten daher nicht als vollständig absetzbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten - allenfalls ein begrenzter Abzug als Sonderausgaben sei möglich. Anders ist die Sache allerdings, wenn eine private Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer so genannten Rürup-Rente abgeschlossen wird: In diesem Fall können die Beiträge genauso wie die Prämien für die Rürup-Rente selbst steuerlich geltend gemacht werden - im Jahr 2005 zunächst mit 60 Prozent, danach jährlich um 2 Prozent steigend, bis im Jahr 2025 volle Absetzbarkeit gegeben ist.

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