Streitpunkt gemischte Veranlassung

Werbungskostenabzug für Fortbildungsreisen

13.09.2010
Der BFH hat die ersten Entscheidungen zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten veröffentlicht.

Vor Kurzem hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem wegweisenden Beschluss entschieden, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen grundsätzlich in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können. Jetzt hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: In zwei aktuellen Urteilen haben die Richter ihre Vorstellungen zum Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug konkretisiert.

Im ersten Fall ging es um eine Englischlehrerin, die zusammen mit anderen Lehrern an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilnahm. Für die einwöchige Gruppenreise gewährte der Arbeitgeber Dienstbefreiung. Zum Reiseprogramm gehörten unter anderem eine Stadtrundfahrt in Dublin, Vorträge zu kulturellen und sozialpolitischen Themen, der Besuch einer Theateraufführung, ein Tagesausflug und ein Dublin Literary Pub Crawl.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Reisekosten rundweg ab. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen: Wenn nicht nur berufliche, sondern auch beachtliche private Gründe die Klägerin bewogen haben, an der Reise teilzunehmen, sind die Aufwendungen für die Reise aufzuteilen. Diese Gründe bilden das auslösende Moment für die Reise und sind anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Steuerzahler hat dabei laut dem Bundesfinanzhof eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht.

Für eine berufliche Veranlassung ist neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist. Einer beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können. Die berufliche Veranlassung kann das Finanzamt auch nicht mit der Begründung bestreiten, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind.

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