Wettbewerb und Entschädigung

29.07.2004

Mit seiner Entscheidung vom 10.05.2004 bestätigt das LG (Landgericht) Düsseldorf erneut die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten ohne Karenzentschädigung für Freiberufler. Demnach ist ein Wettbewerbsverbot nur dann für Freiberufler verbindlich, wenn gemäß § 74 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) vertraglich eine Entschädigungszahlung vorgesehen ist.

Die analoge Anwendung dieser gesetzlichen Norm setzt jedoch voraus, dass der Freiberufler von seinem Auftraggeber wirtschaftlich und/oder sozial abhängig ist.

Im vorliegenden Fall bejahte dies das LG Düsseldorf, da der Freiberufler insgesamt 2,5 Jahre ausschließlich für einen Auftraggeber tätig war. Hierin sah das Gericht eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Freiberuflers begründet.

Das LG Düsseldorf weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass seiner Auffassung nach der BGH mit seiner Entscheidung zu Wettbewerbsverboten stärker auf die wirtschaftliche als auf die soziale Abhängigkeit abstellt, sodass der Freiberufler nicht zwingend einem Arbeitnehmer vergleichbar sein muss.

Dies ist insofern von Bedeutung, als der Freiberufler regelmäßig nicht in die Rentenversicherungspflicht der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) gezwungen werden möchte, was bei der Argumentation "soziale Abhängigkeit" eine latente Gefahr darstellt, sofern der BfA diese Informationen bekannt werden.

Hier nahm das Gericht vor allem wegen der Einbindung in das Projektteam beim Endkunden eine soziale Schutzbedürftigkeit des Freiberuflers an mit der Folge der Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel wegen Fehlens einer Karenzentschädigung. Dieser Beurteilung stand nach Ansicht des Gerichts weder die Höhe des Honorars oder die Kündigungsfristen noch die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, eigene Mitarbeiter einsetzen zu können, entgegen (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2004, Az. 10 O 431/03). Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Dr. Benno Grunewald

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