Wettbewerbsrecht

15.10.1998

Preist ein Handelsunternehmen auf den Innenseiten eines zwölfseitigen Prospekts, in dem viele Artikel beworben werden, einen einzelnen Gegenstand als "Geburtstags-Angebot", so ist darin nicht die Ankündigung eines unzulässigen Jubiläumsverkaufs zu sehen. Denn einem Unternehmen ist es nicht verwehrt, auch außerhalb des 25-Jahres-Rhythmusses zu Werbezwecken auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen. Da hier das Angebot nicht blickfangmäßig auf der ersten Seite plaziert war, konnte diese Werbung aufgrund ihres Erscheinungsbilds in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auch nicht beanstandet werden (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 201/95). (jlp)

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