Kein Anspruch auf Karenzentschädigung?

Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern

09.04.2009
Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auch für GmbH-Geschäftsführer? Von Dr. Rolf Stagat.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer. Sein Anstellungsvertrag mit der GmbH begründet deshalb kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis. Seine Rechtsstellung ist gekennzeichnet durch die Doppelstellung, die zum einen durch das - schuldrechtliche - Anstellungsverhältnis und zum anderen durch seine - gesellschaftsrechtliche - Organstellung begründet wird. Gleichwohl ist ein Fremd-Geschäftsführer in der Regel in gleicher Weise wirtschaftlich von der Gesellschaft abhängig wie ein Arbeitnehmer. Die Frage, inwieweit gesetzliche Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auf GmbH-Geschäftsführer entsprechend anzuwenden sind, ist daher seit langem umstritten. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten in der Behandlung von Geschäftsführer-Dienstverhältnissen. Ein Beispiel für diese Unsicherheit ist die Frage, ob die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB, welche das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern gesetzlich regeln, entsprechend auch auf GmbH-Geschäftsführer anzuwenden sind.

Diese Unsicherheit hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Entscheidungen zu Gunsten der Unternehmen weitgehend beseitigt.

Erste BGH-Entscheidung

In einem vom BGH am 28.04.08 entschiedenen Fall (Az.: II ZR 11/07) hatte sich eine GmbH gegenüber ihrer Geschäftsführerin im Anstellungsvertrag verpflichtet, für die Dauer eines 2-jährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung i. H. v. 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts zu gewähren. Nach Beendigung des Anstellungsvertrages und Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots machte die Gesellschaft geltend, die Geschäftsführerin müsse sich ihren zwischenzeitlich anderweitig erzielten Verdienst auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Die Gesellschaft berief sich dabei auf die Vorschrift des § 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich ein Handlungsgehilfe - also ein Arbeitnehmer - auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, was er während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.04.08 klargestellt, dass die Anrechnungsvorschrift des § 74 c Abs. 1 HGB auf Geschäftsführer einer GmbH nicht entsprechend anwendbar ist. Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft liege der Gedanke zu Grunde, dem Arbeitnehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für "ein Leben ohne Arbeit" zu bieten. Der Arbeitnehmer solle nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine Karenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem solle durch die Vorschrift vermieden werden, dass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erleidet. Die Entlastung des Arbeitgebers von der Zahlung der Karenzentschädigung sei nicht Zweck der Regelung des § 74 c Abs. 1 HGB, sondern nur deren Reflex. Von diesem Schutzzweck sei der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen.

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