Kompromisslösung für beide Seiten

Wichtig für Arbeitgeber - Details zur Kurzarbeit

29.05.2009

c) Individuelle Vereinbarungen

Die Einführung von Kurzarbeit kann außerdem in den Arbeitsverträgen mit den Mitarbeitern geregelt sein. Falls nicht, kann eine Kurzarbeit nur mit einer nachträglichen, gesonderten Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden. Eine Zustimmung kann von Seiten der Arbeitnehmer auch stillschweigend (konkludent) erfolgen, indem diese nach einer entsprechenden Weisung des Arbeitsgebers tatsächlich und widerspruchslos Kurzarbeit leisten. Besser ist hier aber eine schriftlich dokumentierte Vereinbarung, um eine solche Zustimmung rechtssicher nachweisen zu können.

d) Änderungskündigungen

Sofern die Mitarbeiter sich weigern, ist eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Reduzierung der Arbeitszeit theoretisch zwar möglich. In der Praxis stehen die sehr hohen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes einem solchen Vorhaben jedoch weitgehend entgegen und da auch die unterschiedlichen Kündigungsfristen der Mitarbeiter zu beachten sind (die gerade bei langjährigen Mitarbeitern oft erheblich sind), wird hierüber eine einheitliche Einführung von Kurzarbeit tatsächlich kaum möglich sein. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitarbeiter das Änderungsangebot ablehnt, wodurch das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist sein Ende findet, obwohl dem Arbeitgeber bei einem bestimmten Mitarbeiter unter Umständen hieran überhaupt nicht gelegen ist.

e) Mitwirkung des Betriebsrates

Bei der Einführung von Kurzarbeit ist in Unternehmen mit einem Betriebsrat immer zu beachten, dass dessen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gewahrt sind. Dabei erstreckt sich das Recht zur Mitbestimmung auf alle mit der Kurzarbeit zusammenhängenden Einzelfragen, insbesondere ob, in welchem Umfang und für welche Arbeitnehmer die Kurzarbeit eingeführt werden soll. Dieses Recht entfällt nur, wenn alle mitbestimmungspflichtigen Fragen in einem Tarifvertrag abschließend geregelt sind oder wenn es um die Rückkehr zur normalen Arbeitszeit geht. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates ist deshalb von erheblicher Wichtigkeit, weil ohne sie die Verkürzung der Arbeitszeit rechtswidrig sein kann, mit der Folge, dass das Unternehmen weiterhin den vollen Lohn trotz verringerter Arbeit zu zahlen hat.

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