Kompromisslösung für beide Seiten

Wichtig für Arbeitgeber - Details zur Kurzarbeit

29.05.2009

3. Sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Zur Kompensation des Vergütungsausfalles für die Arbeitnehmer infolge von Kurzarbeit gewährt der Staat über die Bundesagentur für Arbeit das so genannte Kurzarbeitergeld. Durch den Eingriff in das Gehaltsgefüge und aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber nach § 173 SGB III verpflichtet, die Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden) anzuzeigen. Mit dieser Anzeige hat der Arbeitgeber auch das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalles und die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Alternativ kann diese Anzeige nur von dem Betriebsrat vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer können die Kurzarbeit dagegen weder anzeigen, noch können sie das Kurzarbeitergeld selbstständig beantragen. Daher kann sich der Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn er diese Anzeige- und Antragspflichten verletzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind in der zentralen Norm § 169 SGB III geregelt. Vorbehaltlich dessen, dass arbeitsrechtlich die Anordnung zur Kurzarbeit rechtswirksam erfolgte, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

- die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und

- der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Diese hier aufgeführten Merkmale werden in den weiteren Regelungen der §§ 170 bis 173 SGB III gesetzlich wie folgt definiert:

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